[[{}law:sgb_2:18e|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:20|→]] == § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe == (1)[[law:sgb_2:19#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. [[law:sgb_2:19#abs_1_2|2]]Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. [[law:sgb_2:19#abs_1_3|3]]Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. (2)[[law:sgb_2:19#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. [[law:sgb_2:19#abs_2_2|2]]Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28. (3)[[law:sgb_2:19#abs_3_1|1]] Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. [[law:sgb_2:19#abs_3_2|2]]Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. [[law:sgb_2:19#abs_3_3|3]]Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.