[[{}law:sgb_2:18e|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:20|→]]
== § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_2:19#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld.
[[law:sgb_2:19#abs_1_2|2]]Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten
Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches haben. [[law:sgb_2:19#abs_1_3|3]]Die Leistungen umfassen den
Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(2)[[law:sgb_2:19#abs_2_1|1]] Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28
Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches
haben. [[law:sgb_2:19#abs_2_2|2]]Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für
Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt
werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur
Deckung von Bedarfen nach § 28.
(3)[[law:sgb_2:19#abs_3_1|1]] Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe
der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht
durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. [[law:sgb_2:19#abs_3_2|2]]Zu
berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe
nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. [[law:sgb_2:19#abs_3_3|3]]Sind
nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in
der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.