[[{}law:sgb_2:1|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:3|→]]
==== § 2 Grundsatz des Forderns ====
(1)[[law:sgb_2:2#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur
Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
[[law:sgb_2:2#abs_1_2|2]]Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen
Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere
einen Kooperationsplan abschließen. [[law:sgb_2:2#abs_1_3|3]]Im Rahmen der vorrangigen
Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige
leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen
anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2)[[law:sgb_2:2#abs_2_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung
alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen
Mitteln und Kräften zu bestreiten. [[law:sgb_2:2#abs_2_2|2]]Erwerbsfähige Leistungsberechtigte
müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich
und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
einsetzen.