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== § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ==
(1)[[law:sgb_2:20#abs_1_1|1]] Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst
insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser
entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen
Lebens. [[law:sgb_2:20#abs_1_2|2]]Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört
in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
in der Gemeinschaft. [[law:sgb_2:20#abs_1_3|3]]Der Regelbedarf wird als monatlicher
Pauschalbetrag berücksichtigt. [[law:sgb_2:20#abs_1_4|4]]Über die Verwendung der zur Deckung des
Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die
Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das
Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
[[law:sgb_2:20#abs_1_5|5]](1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe
entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften
Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. [[law:sgb_2:20#abs_1_6|6]]Soweit in
diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe
verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum
geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in
Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. [[law:sgb_2:20#abs_1_7|7]]In
Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches
erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen
Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2)[[law:sgb_2:20#abs_2_1|1]] Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder
alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig
ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt.
[[law:sgb_2:20#abs_2_2|2]]Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als
Regelbedarf anerkannt:
1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das
18\. [[law:sgb_2:20#abs_2_3|3]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen
Fällen.
(3)[[law:sgb_2:20#abs_3_1|1]] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25.
[[law:sgb_2:20#abs_3_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des
zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur
Vollendung des 25. [[law:sgb_2:20#abs_3_3|3]]Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4)[[law:sgb_2:20#abs_4_1|1]] Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. [[law:sgb_2:20#abs_4_2|2]]Lebensjahr
vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein
Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5)[[law:sgb_2:20#abs_5_1|1]] (weggefallen)