[[{}law:sgb_2:19|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:21|→]] == § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts == (1)[[law:sgb_2:20#abs_1_1|1]] Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. [[law:sgb_2:20#abs_1_2|2]]Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. [[law:sgb_2:20#abs_1_3|3]]Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. [[law:sgb_2:20#abs_1_4|4]]Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. [[law:sgb_2:20#abs_1_5|5]](1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. [[law:sgb_2:20#abs_1_6|6]]Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. [[law:sgb_2:20#abs_1_7|7]]In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt. (2)[[law:sgb_2:20#abs_2_1|1]] Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. [[law:sgb_2:20#abs_2_2|2]]Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: 1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18\. [[law:sgb_2:20#abs_2_3|3]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen. (3)[[law:sgb_2:20#abs_3_1|1]] Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. [[law:sgb_2:20#abs_3_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. [[law:sgb_2:20#abs_3_3|3]]Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen. (4)[[law:sgb_2:20#abs_4_1|1]] Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. [[law:sgb_2:20#abs_4_2|2]]Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. (5)[[law:sgb_2:20#abs_5_1|1]] (weggefallen)