[[{}law:sgb_2:20|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:22|→]]
== § 21 Mehrbedarfe ==
(1)[[law:sgb_2:21#abs_1_1|1]] Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht
durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2)[[law:sgb_2:21#abs_2_1|1]] Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche
bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein
Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs
anerkannt.
(3)[[law:sgb_2:21#abs_3_1|1]] Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist
ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs,
wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei
Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für
jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der
Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20
Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4)[[law:sgb_2:21#abs_4_1|1]] Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches
mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des
Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten
Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des
Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des
nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. [[law:sgb_2:21#abs_4_2|2]]Satz 1 kann auch nach
Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen
Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5)[[law:sgb_2:21#abs_5_1|1]] Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer
kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in
angemessener Höhe anerkannt.
(6)[[law:sgb_2:21#abs_6_1|1]] Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im
Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei
einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach
§ 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des
Bedarfs nicht möglich ist. [[law:sgb_2:21#abs_6_2|2]]Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er
insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter
Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten
gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht.
[[law:sgb_2:21#abs_6_3|3]](6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen
schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen
zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden
Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7)[[law:sgb_2:21#abs_7_1|1]] Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit
Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt
wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für
zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. [[law:sgb_2:21#abs_7_2|2]]Der
Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte
Person jeweils
1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz
1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz
2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15.
[[law:sgb_2:21#abs_7_3|3]] Lebensjahr,
3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei
Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des
14\. [[law:sgb_2:21#abs_7_4|4]]Lebensjahres oder
4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei
Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
[[law:sgb_2:21#abs_7_5|5]]Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen,
soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
(8)[[law:sgb_2:21#abs_8_1|1]] Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen
2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.