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== § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung ==
(1)[[law:sgb_2:22#abs_1_1|1]] Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
[[law:sgb_2:22#abs_1_2|2]]Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit
von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach
diesem Buch bezogen werden. [[law:sgb_2:22#abs_1_3|3]]Innerhalb dieser Karenzzeit werden die
Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. [[law:sgb_2:22#abs_1_4|4]]Wird der Leistungsbezug in der
Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich
die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. [[law:sgb_2:22#abs_1_5|5]]Eine neue
Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen
nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. [[law:sgb_2:22#abs_1_6|6]]Erhöhen sich
nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. [[law:sgb_2:22#abs_1_7|7]]Soweit die
Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die
Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange
anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden
Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. [[law:sgb_2:22#abs_1_8|8]]Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die
in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. [[law:sgb_2:22#abs_1_9|9]]Verstirbt ein Mitglied der
Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die
Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der
Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von
mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. [[law:sgb_2:22#abs_1_10|10]]Eine
Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht
gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem
Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
[[law:sgb_2:22#abs_1_11|11]](1a) (weggefallen)
(2)[[law:sgb_2:22#abs_2_1|1]] Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem
Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt,
soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den
darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt
angemessen sind. [[law:sgb_2:22#abs_2_2|2]]Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für
Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz
1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen
ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. [[law:sgb_2:22#abs_2_3|3]]Für die
Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3)[[law:sgb_2:22#abs_3_1|1]] Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;
Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht
anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben
außer Betracht.
(4)[[law:sgb_2:22#abs_4_1|1]] Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die
leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue
Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung
der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. [[law:sgb_2:22#abs_4_2|2]]Innerhalb der
Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere
als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der
nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat.
[[law:sgb_2:22#abs_4_3|3]]Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die
Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5)[[law:sgb_2:22#abs_5_1|1]] Sofern Personen, die das 25. [[law:sgb_2:22#abs_5_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die
Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. [[law:sgb_2:22#abs_5_3|3]]Lebensjahres nur
anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages
über die Unterkunft zugesichert hat. [[law:sgb_2:22#abs_5_4|4]]Der kommunale Träger ist zur
Zusicherung verpflichtet, wenn
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf
die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
[[law:sgb_2:22#abs_5_5|5]]Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der
Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus
wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen.
[[law:sgb_2:22#abs_5_6|6]]Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25.
[[law:sgb_2:22#abs_5_7|7]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor
der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht
umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen
herbeizuführen.
(6)[[law:sgb_2:22#abs_6_1|1]] Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger
Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen
Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution
und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger
Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen
kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. [[law:sgb_2:22#abs_6_2|2]]Die Zusicherung soll
erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst
oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung
eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden
kann. [[law:sgb_2:22#abs_6_3|3]]Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile
sollen als Darlehen erbracht werden.
(7)[[law:sgb_2:22#abs_7_1|1]] Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung
geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. [[law:sgb_2:22#abs_7_2|2]]Es soll an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person
nicht sichergestellt ist. [[law:sgb_2:22#abs_7_3|3]]Das ist insbesondere der Fall, wenn
1. [[law:sgb_2:22#abs_7_4|4]]Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses berechtigen,
2. [[law:sgb_2:22#abs_7_5|5]]Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der
Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes
Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel
zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im
Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die
Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
[[law:sgb_2:22#abs_7_6|6]]Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine
Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter
oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8)[[law:sgb_2:22#abs_8_1|1]] Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung
erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur
Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren
Notlage gerechtfertigt ist. [[law:sgb_2:22#abs_8_2|2]]Sie sollen übernommen werden, wenn dies
gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht. [[law:sgb_2:22#abs_8_3|3]]Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. [[law:sgb_2:22#abs_8_4|4]]Geldleistungen sollen als Darlehen
erbracht werden.
(9)[[law:sgb_2:22#abs_9_1|1]] Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im
Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz
1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach
diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung
der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend
gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt
ist.
[[law:sgb_2:22#abs_9_2|2]]Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. [[law:sgb_2:22#abs_9_3|3]]Die
Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem
Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit
der Mieterin oder des Mieters beruht.
(10)[[law:sgb_2:22#abs_10_1|1]] Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer
Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. [[law:sgb_2:22#abs_10_2|2]]Dabei kann für die Aufwendungen
für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten
Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der
Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall
höchstens anzuerkennen wäre. [[law:sgb_2:22#abs_10_3|3]]Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.
(11)[[law:sgb_2:22#abs_11_1|1]] Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind
befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten
zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über
die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1
Satz 1 erforderlich ist. [[law:sgb_2:22#abs_11_2|2]]Erstellen die nach Landesrecht zuständigen
Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach
Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu
übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die
Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist.
[[law:sgb_2:22#abs_11_3|3]]Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende
die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die
Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den
nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen
Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies
für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der
Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz
1 erforderlich ist.
(12)[[law:sgb_2:22#abs_12_1|1]] Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie
für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.