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== § 22a Satzungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_2:22a#abs_1_1|1]] Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz
ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher
Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet
angemessen sind. [[law:sgb_2:22a#abs_1_2|2]]Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung
der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn
dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. [[law:sgb_2:22a#abs_1_3|3]]Die Länder Berlin und Hamburg
bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz
1 vorgesehenen Satzung tritt. [[law:sgb_2:22a#abs_1_4|4]]Das Land Bremen kann eine Bestimmung
nach Satz 3 treffen.
(2)[[law:sgb_2:22a#abs_2_1|1]] Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch
ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für
Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale
zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend
freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit entspricht. [[law:sgb_2:22a#abs_2_2|2]]In der Satzung sind Regelungen für den
Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren
Ergebnissen führt. [[law:sgb_2:22a#abs_2_3|3]]Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_2:22a#abs_3_1|1]] Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. [[law:sgb_2:22a#abs_3_2|2]]Sie soll die Auswirkungen auf den
örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.