[[{}law:sgb_2:22a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:22c|→]]
== § 22b Inhalt der Satzung ==
(1)[[law:sgb_2:22b#abs_1_1|1]] In der Satzung ist zu bestimmen,
1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen
Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen
anerkannt werden.
[[law:sgb_2:22b#abs_1_2|2]]In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten
Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für
die Heizung bestimmt werden. [[law:sgb_2:22b#abs_1_3|3]]Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann
sowohl eine Quadratmeterhöchstmiete als auch eine
Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1
und 2 genannten Werte gebildet werden. [[law:sgb_2:22b#abs_1_4|4]]Um die Verhältnisse des
einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht
abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in
mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene
Angemessenheitswerte bestimmen.
(2)[[law:sgb_2:22b#abs_2_1|1]] Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. [[law:sgb_2:22b#abs_2_2|2]]Darin ist darzulegen,
wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
ermittelt wird. [[law:sgb_2:22b#abs_2_3|3]]Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich
bekannt zu machen.
(3)[[law:sgb_2:22b#abs_3_1|1]] In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für
Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. [[law:sgb_2:22b#abs_3_2|2]]Dies gilt
insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
1. einer Behinderung oder
2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.