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== § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen ==
(1)[[law:sgb_2:24#abs_1_1|1]] Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des
Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf
nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei
entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als
Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein
entsprechendes Darlehen. [[law:sgb_2:24#abs_1_2|2]]Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe
des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes
gewährt. [[law:sgb_2:24#abs_1_3|3]]Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2)[[law:sgb_2:24#abs_2_1|1]] Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder
Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als
ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20
ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des
Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in
Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3)[[law:sgb_2:24#abs_3_1|1]] Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. [[law:sgb_2:24#abs_3_2|2]]Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. [[law:sgb_2:24#abs_3_3|3]]Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei
Schwangerschaft und Geburt sowie
3. [[law:sgb_2:24#abs_3_4|4]]Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen
von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von
therapeutischen Geräten.
[[law:sgb_2:24#abs_3_5|5]]Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. [[law:sgb_2:24#abs_3_6|6]]Leistungen
nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf
nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken
können. [[law:sgb_2:24#abs_3_7|7]]In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das
Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs
Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung
entschieden wird. [[law:sgb_2:24#abs_3_8|8]]Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und
2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von
Pauschalbeträgen, erbracht werden. [[law:sgb_2:24#abs_3_9|9]]Bei der Bemessung der
Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen
Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_2:24#abs_4_1|1]] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen
erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht
werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. [[law:sgb_2:24#abs_4_2|2]]Satz 1 gilt auch, soweit
Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 vorzeitig
verbraucht haben.
(5)[[law:sgb_2:24#abs_5_1|1]] Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die
sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich
ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen
als Darlehen zu erbringen. [[law:sgb_2:24#abs_5_2|2]]Die Leistungen können davon abhängig
gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in
anderer Weise gesichert wird.
(6)[[law:sgb_2:24#abs_6_1|1]] In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für
Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale
Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden
konnte.