[[{}law:sgb_2:25|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:27|→]]
== § 26 Zuschüsse zu Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ==
(1)[[law:sgb_2:26#abs_1_1|1]] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das
Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im
Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach §
193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert
sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag
geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152
Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für
den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den
Hilfebedürftige zu leisten haben. [[law:sgb_2:26#abs_1_2|2]]Für Bezieherinnen und Bezieher von
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert
sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des
Beitrags geleistet, soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 abgesetzt wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher
von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 5 Absatz 1
Nummer 2a des Fünften Buches versicherungspflichtig sind.
(2)[[law:sgb_2:26#abs_2_1|1]] Für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder
freiwillig versichert sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erster Halbsatz privat
krankenversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein
Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig
ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. [[law:sgb_2:26#abs_2_2|2]]In den Fällen des Satzes
1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 1 Satz 1
zweiter Halbsatz entsprechend.
(3)[[law:sgb_2:26#abs_3_1|1]] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das
Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen
in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches
versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss
zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des
Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. [[law:sgb_2:26#abs_3_2|2]]Für Bezieherinnen
und Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2, die in der
sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die
Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet,
soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt
wird; Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1, die nicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a
des Elften Buches versicherungspflichtig sind.
(4)[[law:sgb_2:26#abs_4_1|1]] Für Personen, die
1. in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder
2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erster Halbsatz privat
pflegeversichert sind und die
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig würden, wird ein
Zuschuss zum Beitrag in Höhe des Betrages geleistet, der notwendig
ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. [[law:sgb_2:26#abs_4_2|2]]In den Fällen des Satzes
1 Nummer 2 gilt die Begrenzung des Zuschusses nach Absatz 3 Satz 1
zweiter Halbsatz entsprechend.
(5)[[law:sgb_2:26#abs_5_1|1]] Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1, nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
nach Absatz 3 Satz 1 und nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist an das
private Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die
leistungsberechtigte Person versichert ist. [[law:sgb_2:26#abs_5_2|2]]Der Zuschuss nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist an die Krankenkasse zu zahlen, bei der
die leistungsberechtigte Person versichert ist.
(6)[[law:sgb_2:26#abs_6_1|1]] Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die Mitglied in
einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten
Solidargemeinschaft sind, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2
und Satz 2 entsprechend. [[law:sgb_2:26#abs_6_2|2]]Für Bezieherinnen und Bezieher von
Bürgergeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in der
sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, wird für die
Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss in Höhe des Beitrags geleistet,
soweit dieser nicht nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgesetzt
wird.