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== § 27 Leistungen für Auszubildende ==
(1)[[law:sgb_2:27#abs_1_1|1]] Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. [[law:sgb_2:27#abs_1_2|2]]Die
Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht
als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.
(2)[[law:sgb_2:27#abs_2_1|1]] Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5
und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht,
soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen
oder Vermögen gedeckt sind.
(3)[[law:sgb_2:27#abs_3_1|1]] Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21
Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und
Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7
Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. [[law:sgb_2:27#abs_3_2|2]]Eine besondere Härte ist auch
anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13
Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst,
aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die
Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend
erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum
Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind
Leistungen als Zuschuss zu erbringen. [[law:sgb_2:27#abs_3_3|3]]Für den Monat der Aufnahme einer
Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1
erbracht werden. [[law:sgb_2:27#abs_3_4|4]]Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen
nach Absatz 2 nachrangig.