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== § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_2:28#abs_1_1|1]] Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7
gesondert berücksichtigt. [[law:sgb_2:28#abs_1_2|2]]Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen
berücksichtigt, die das 25. [[law:sgb_2:28#abs_1_3|3]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2)[[law:sgb_2:28#abs_2_1|1]] Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen
Aufwendungen anerkannt für
1. [[law:sgb_2:28#abs_2_2|2]]Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
[[law:sgb_2:28#abs_2_3|3]]Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die
Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)[[law:sgb_2:28#abs_3_1|1]] Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem
Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste
Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. [[law:sgb_2:28#abs_3_2|2]]August und für das zweite
Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. [[law:sgb_2:28#abs_3_3|3]]Februar zu berücksichtigen ist.
(4)[[law:sgb_2:28#abs_4_1|1]] Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der
nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf
Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von
Dritten übernommen werden. [[law:sgb_2:28#abs_4_2|2]]Als nächstgelegene Schule des gewählten
Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils
gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche
oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind
insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem,
sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und
Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5)[[law:sgb_2:28#abs_5_1|1]] Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote
ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese
geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den
schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu
erreichen. [[law:sgb_2:28#abs_5_2|2]]Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei
nicht an.
(6)[[law:sgb_2:28#abs_6_1|1]] Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung
werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1. [[law:sgb_2:28#abs_6_2|2]]Schülerinnen und Schüler und
2. [[law:sgb_2:28#abs_6_3|3]]Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die
Kindertagespflege geleistet wird.
[[law:sgb_2:28#abs_6_4|4]]Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass
die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird
oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und
Tageseinrichtung vereinbart ist. [[law:sgb_2:28#abs_6_5|5]]In den Fällen des Satzes 2 ist für
die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem
Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7)[[law:sgb_2:28#abs_7_1|1]] Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern
bei Leistungsberechtigten, die das 18. [[law:sgb_2:28#abs_7_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der
Teilnahme an
1. [[law:sgb_2:28#abs_7_3|3]]Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2. [[law:sgb_2:28#abs_7_4|4]]Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht)
und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3. [[law:sgb_2:28#abs_7_5|5]]Freizeiten.
[[law:sgb_2:28#abs_7_6|6]]Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch
weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im
Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis
3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht
zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus
dem Regelbedarf zu bestreiten.