[[{}law:sgb_2:28|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:30|→]]
== § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ==
(1)[[law:sgb_2:29#abs_1_1|1]] Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7
werden erbracht durch
1. [[law:sgb_2:29#abs_1_2|2]]Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten
Gutscheinen,
2. [[law:sgb_2:29#abs_1_3|3]]Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe
(Anbieter) oder
3. [[law:sgb_2:29#abs_1_4|4]]Geldleistungen.
[[law:sgb_2:29#abs_1_5|5]]Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen
erbringen. [[law:sgb_2:29#abs_1_6|6]]Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3
und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. [[law:sgb_2:29#abs_1_7|7]]Die kommunalen
Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.
(2)[[law:sgb_2:29#abs_2_1|1]] Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen
mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. [[law:sgb_2:29#abs_2_2|2]]Die kommunalen
Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen
Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden
können. [[law:sgb_2:29#abs_2_3|3]]Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im
Voraus ausgegeben werden. [[law:sgb_2:29#abs_2_4|4]]Die Gültigkeit von Gutscheinen ist
angemessen zu befristen. [[law:sgb_2:29#abs_2_5|5]]Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein
erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in
Anspruch genommen wurde.
(3)[[law:sgb_2:29#abs_3_1|1]] Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt,
gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. [[law:sgb_2:29#abs_3_2|2]]Eine Direktzahlung
ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.
(4)[[law:sgb_2:29#abs_4_1|1]] Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7
durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
(5)[[law:sgb_2:29#abs_5_1|1]] Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende
Verwendung der Leistung verlangt werden. [[law:sgb_2:29#abs_5_2|2]]Soweit der Nachweis nicht
geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.
(6)[[law:sgb_2:29#abs_6_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an
eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3)
beantragt,
2. die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler
verauslagt und
3. sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten
nachweisen lässt.
[[law:sgb_2:29#abs_6_2|2]]Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche
oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.