[[{}law:sgb_2:2|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:4|→]]
==== § 3 Leistungsgrundsätze ====
(1)[[law:sgb_2:3#abs_1_1|1]] Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden,
soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder
Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich
sind. [[law:sgb_2:3#abs_1_2|2]]Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind zu
berücksichtigen
1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die individuelle Lebenssituation der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, insbesondere ihre familiäre Situation,
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten.
[[law:sgb_2:3#abs_1_3|3]]Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die die unmittelbare
Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei
denn, eine andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliederung
erforderlich. [[law:sgb_2:3#abs_1_4|4]]Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte
Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn leistungsberechtigte
Personen ohne Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung der
Aufnahme einer Ausbildung nach diesem Buch, dem Dritten Buch oder auf
anderer rechtlicher Grundlage erhalten oder an einer nach § 81 des
Dritten Buches zu fördernden beruflichen Weiterbildung teilnehmen oder
voraussichtlich teilnehmen werden. [[law:sgb_2:3#abs_1_5|5]]Die Verpflichtung zur vorrangigen
Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit gilt nicht im
Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem
Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.
(2)[[law:sgb_2:3#abs_2_1|1]] Bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch sollen
unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten
Abschnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.
(3)[[law:sgb_2:3#abs_3_1|1]] Bei der Erbringung von Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des
Dritten Kapitels sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu beachten.
(4)[[law:sgb_2:3#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass erwerbsfähige
teilnahmeberechtigte Leistungsberechtigte, die
1. nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, vorrangig
an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
teilnehmen, oder
2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse benötigen,
vorrangig an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen.
[[law:sgb_2:3#abs_4_2|2]]Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. [[law:sgb_2:3#abs_4_3|3]]In den Fällen des Satzes 1 ist die
Teilnahme am Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder
an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes in der Regel für eine dauerhafte Eingliederung
erforderlich. [[law:sgb_2:3#abs_4_4|4]]Für die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur
Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gelten die §§ 44, 44a und 45a
des Aufenthaltsgesetzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die
Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
und der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung.
(5)[[law:sgb_2:3#abs_5_1|1]] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht
werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt
werden kann. [[law:sgb_2:3#abs_5_2|2]]Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den
Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.