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== § 31 Pflichtverletzungen ==
(1)[[law:sgb_2:31#abs_1_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn
sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis
1. sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6
nachzukommen,
2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e
gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren
Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten,
abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
[[law:sgb_2:31#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen
wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2)[[law:sgb_2:31#abs_2_1|1]] Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
ist auch anzunehmen, wenn
1. sie nach Vollendung des 18. [[law:sgb_2:31#abs_2_2|2]]Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen
in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung
oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die
Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen
des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt
hat, oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten
einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs
auf Arbeitslosengeld begründen.