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== § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen ==
(1)[[law:sgb_2:31a#abs_1_1|1]] Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld
um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. [[law:sgb_2:31a#abs_1_2|2]]Bei
einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld
um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. [[law:sgb_2:31a#abs_1_3|3]]Bei
jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld
um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. [[law:sgb_2:31a#abs_1_4|4]]Eine
weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine
Minderung festgestellt wurde. [[law:sgb_2:31a#abs_1_5|5]]Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des
vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
[[law:sgb_2:31a#abs_1_6|6]]Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald
erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich
nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen
künftig nachzukommen. [[law:sgb_2:31a#abs_1_7|7]]Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei
Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer
Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des
Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2)[[law:sgb_2:31a#abs_2_1|1]] Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf
Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach §
24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. [[law:sgb_2:31a#abs_2_2|2]]Verletzen die
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder
versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung
persönlich erfolgen.
(3)[[law:sgb_2:31a#abs_3_1|1]] Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4)[[law:sgb_2:31a#abs_4_1|1]] Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder
wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30
Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. [[law:sgb_2:31a#abs_4_2|2]]Die sich
rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und
Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5)[[law:sgb_2:31a#abs_5_1|1]] Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1
bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2
entsprechend.
(6)[[law:sgb_2:31a#abs_6_1|1]] Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. [[law:sgb_2:31a#abs_6_2|2]]Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach
Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten,
in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf
fortgeschrieben werden.
(7)[[law:sgb_2:31a#abs_7_1|1]] Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in
Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren
Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des
letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen.
[[law:sgb_2:31a#abs_7_2|2]]Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar
bestehen und willentlich verweigert werden. [[law:sgb_2:31a#abs_7_3|3]]Absatz 1 Satz 6, die
Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.