[[{}law:sgb_2:31a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:32|→]]
== § 31b Beginn und Dauer der Minderung ==
(1)[[law:sgb_2:31b#abs_1_1|1]] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des
Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt,
der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung
feststellt. [[law:sgb_2:31b#abs_1_2|2]]In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die
Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des
Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. [[law:sgb_2:31b#abs_1_3|3]]Die Feststellung der Minderung
ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der
Pflichtverletzung zulässig.
(2)[[law:sgb_2:31b#abs_2_1|1]] Der Minderungszeitraum beträgt
1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
[[law:sgb_2:31b#abs_2_2|2]]In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem
Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur
Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens
einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
(3)[[law:sgb_2:31b#abs_3_1|1]] In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben,
wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht,
spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten.
[[law:sgb_2:31b#abs_3_2|2]]Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(4)[[law:sgb_2:31b#abs_4_1|1]] Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein
Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den
Vorschriften des Zwölften Buches.