[[{}law:sgb_2:31a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:32|→]] == § 31b Beginn und Dauer der Minderung == (1)[[law:sgb_2:31b#abs_1_1|1]] Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. [[law:sgb_2:31b#abs_1_2|2]]In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. [[law:sgb_2:31b#abs_1_3|3]]Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2)[[law:sgb_2:31b#abs_2_1|1]] Der Minderungszeitraum beträgt 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, 2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und 3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate. [[law:sgb_2:31b#abs_2_2|2]]In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats. (3)[[law:sgb_2:31b#abs_3_1|1]] In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. [[law:sgb_2:31b#abs_3_2|2]]Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. (4)[[law:sgb_2:31b#abs_4_1|1]] Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.