[[{}law:sgb_2:31b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:33|→]]
== § 32 Meldeversäumnisse ==
(1)[[law:sgb_2:32#abs_1_1|1]] Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die
Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen
Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert
sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20
maßgebenden Regelbedarfs. [[law:sgb_2:32#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte
einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2)[[law:sgb_2:32#abs_2_1|1]] § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend.
[[law:sgb_2:32#abs_2_2|2]]Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.