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== § 33 Übergang von Ansprüchen ==
(1)[[law:sgb_2:33#abs_1_1|1]] Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen
Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der
Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der
Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des
Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht
worden wären. [[law:sgb_2:33#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung
von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen
haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere
Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden
wären. [[law:sgb_2:33#abs_1_3|3]]Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
[[law:sgb_2:33#abs_1_4|4]]Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über.
(2)[[law:sgb_2:33#abs_2_1|1]] Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über,
wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den
Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für
Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
b) Leistungsberechtigter, die das 25. [[law:sgb_2:33#abs_2_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet und
die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres
betreut.
[[law:sgb_2:33#abs_2_3|3]]Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch
durch laufende Zahlung erfüllt wird. [[law:sgb_2:33#abs_2_4|4]]Der Anspruch geht nur über,
soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person
das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen
übersteigt.
(3)[[law:sgb_2:33#abs_3_1|1]] Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem
Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von
der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem
Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt
haben. [[law:sgb_2:33#abs_3_2|2]]Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht
werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur
Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige
Leistungen klagen.
(4)[[law:sgb_2:33#abs_4_1|1]] Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie
übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem
Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen
Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch
abtreten lassen. [[law:sgb_2:33#abs_4_2|2]]Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der
Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
[[law:sgb_2:33#abs_4_3|3]]Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu
entscheiden.
(5)[[law:sgb_2:33#abs_5_1|1]] Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des
Absatzes 1 vor.