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== § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten ==
(1)[[law:sgb_2:34#abs_1_1|1]] Wer nach Vollendung des 18. [[law:sgb_2:34#abs_1_2|2]]Lebensjahres vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach
diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist
zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen
verpflichtet. [[law:sgb_2:34#abs_1_3|3]]Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn
die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert
wurde. [[law:sgb_2:34#abs_1_4|4]]Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins
erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_2:34#abs_1_5|5]]Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge
zur Sozialversicherung. [[law:sgb_2:34#abs_1_6|6]]Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs
ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2)[[law:sgb_2:34#abs_2_1|1]] Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der
Leistungen geht auf den Erben über. [[law:sgb_2:34#abs_2_2|2]]Sie ist auf den Nachlasswert zum
Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3)[[law:sgb_2:34#abs_3_1|1]] Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für
das die Leistung erbracht worden ist. [[law:sgb_2:34#abs_3_2|2]]Die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der
Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.