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== § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen ==
(1)[[law:sgb_2:34a#abs_1_1|1]] Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach
diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. [[law:sgb_2:34a#abs_1_2|2]]Sachleistungen
sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld
zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_2:34a#abs_1_3|3]]Der
Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur
Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.
(2)[[law:sgb_2:34a#abs_2_1|1]] Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach
§ 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden
ist. [[law:sgb_2:34a#abs_2_2|2]]Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein
Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach
Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der
Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_2:34a#abs_3_1|1]] § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_2:34a#abs_3_2|2]]Der Ersatzanspruch erlischt drei
Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz
verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_2:34a#abs_4_1|1]] Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten
Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.