[[{}law:sgb_2:34|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:34b|→]] == § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen == (1)[[law:sgb_2:34a#abs_1_1|1]] Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. [[law:sgb_2:34a#abs_1_2|2]]Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_2:34a#abs_1_3|3]]Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5. (2)[[law:sgb_2:34a#abs_2_1|1]] Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. [[law:sgb_2:34a#abs_2_2|2]]Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_2:34a#abs_3_1|1]] § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_2:34a#abs_3_2|2]]Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4)[[law:sgb_2:34a#abs_4_1|1]] Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.