[[{}law:sgb_2:34a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:34c|→]]
== § 34b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen ==
(1)[[law:sgb_2:34b#abs_1_1|1]] Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der
Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte
Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des
vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. [[law:sgb_2:34b#abs_1_2|2]]Der
Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein
Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.
(2)[[law:sgb_2:34b#abs_2_1|1]] Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete
Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches
berücksichtigt werden kann.
(3)[[law:sgb_2:34b#abs_3_1|1]] Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die
Leistung erbracht hat.