[[{}law:sgb_2:34c|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:36a|→]]
=== § 36 Örtliche Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_2:36#abs_1_1|1]] Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die
Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:sgb_2:36#abs_1_2|2]]Für die
Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist der kommunale Träger
zuständig, in dessen Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:sgb_2:36#abs_1_3|3]]Für Leistungen nach den
Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der
Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen,
ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die
umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:sgb_2:36#abs_1_4|4]]Kann ein
gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der
Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die
oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. [[law:sgb_2:36#abs_1_5|5]]Für
nicht erwerbsfähige Personen, deren Leistungsberechtigung sich aus § 7
Absatz 2 Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2)[[law:sgb_2:36#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 ist für die jeweiligen Leistungen nach
diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die
leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des
Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. [[law:sgb_2:36#abs_2_2|2]]Ist die
leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten
Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem
Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet
werden; im Übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1.
(3)[[law:sgb_2:36#abs_3_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der
Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der
kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt. [[law:sgb_2:36#abs_3_2|2]]Die
Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und
Schüler, für die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach den
Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.