[[{}law:sgb_2:36|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:37|→]]
=== § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus ===
(1)[[law:sgb_2:36a#abs_1_1|1]] Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale
Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem
durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort
des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im
Frauenhaus zu erstatten.
(2)[[law:sgb_2:36a#abs_2_1|1]] Bei Zeiträumen ab 1. [[law:sgb_2:36a#abs_2_2|2]]Januar 2032 sind Kosten für die Zeit des
Aufenthaltes im Frauenhaus nach Absatz 1 nicht mehr unter den
kommunalen Trägern erstattungsfähig.