[[{}law:sgb_2:36a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:38|→]]
=== § 37 Antragserfordernis ===
(1)[[law:sgb_2:37#abs_1_1|1]] Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. [[law:sgb_2:37#abs_1_2|2]]Leistungen
nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28
Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2)[[law:sgb_2:37#abs_2_1|1]] Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der
Antragstellung erbracht. [[law:sgb_2:37#abs_2_2|2]]Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. [[law:sgb_2:37#abs_2_3|3]]Wird ein
Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen
einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von
Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit
Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind,
wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach
dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des
Fälligkeitsmonats zurück. [[law:sgb_2:37#abs_2_4|4]]Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31.
[[law:sgb_2:37#abs_2_5|5]]Dezember 2023 gestellt werden.