[[{}law:sgb_2:37|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:39|→]]
=== § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft ===
(1)[[law:sgb_2:38#abs_1_1|1]] Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass
die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist,
Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und
entgegenzunehmen. [[law:sgb_2:38#abs_1_2|2]]Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in
einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag
stellenden Person.
(2)[[law:sgb_2:38#abs_2_1|1]] Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts
hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem
Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt
angehört.