[[{}law:sgb_2:3|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:4|→]]
==== § 3a Vorrang der Vermittlung ====
(1)[[law:sgb_2:3a#abs_1_1|1]] Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in
Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes.
(2)[[law:sgb_2:3a#abs_2_1|1]] Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. [[law:sgb_2:3a#abs_2_2|2]]Eine Ausnahme kann bestehen,
wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte
Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare
Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. [[law:sgb_2:3a#abs_2_3|3]]Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. [[law:sgb_2:3a#abs_2_4|4]]Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im
Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem
Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.