[[{}law:sgb_2:3|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:4|→]] ==== § 3a Vorrang der Vermittlung ==== (1)[[law:sgb_2:3a#abs_1_1|1]] Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. (2)[[law:sgb_2:3a#abs_2_1|1]] Der Vermittlungsvorrang gilt auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. [[law:sgb_2:3a#abs_2_2|2]]Eine Ausnahme kann bestehen, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist als eine unmittelbare Vermittlung, insbesondere bei Personen, die das 30. [[law:sgb_2:3a#abs_2_3|3]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben. [[law:sgb_2:3a#abs_2_4|4]]Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.