[[{}law:sgb_2:3|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:5|→]]
==== § 4 Leistungsformen ====
(1)[[law:sgb_2:4#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden
erbracht in Form von
1. [[law:sgb_2:4#abs_1_2|2]]Dienstleistungen,
2. [[law:sgb_2:4#abs_1_3|3]]Geldleistungen und
3. [[law:sgb_2:4#abs_1_4|4]]Sachleistungen.
(2)[[law:sgb_2:4#abs_2_1|1]] Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass
erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und
Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und
Rentenversicherung, erhalten. [[law:sgb_2:4#abs_2_2|2]]Die nach § 6 zuständigen Träger wirken
auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten
vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. [[law:sgb_2:4#abs_2_3|3]]Sie
arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den
Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien
Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor
Ort zusammen. [[law:sgb_2:4#abs_2_4|4]]Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter
Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für
Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.