[[{}law:sgb_2:3|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:5|→]] ==== § 4 Leistungsformen ==== (1)[[law:sgb_2:4#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von 1. [[law:sgb_2:4#abs_1_2|2]]Dienstleistungen, 2. [[law:sgb_2:4#abs_1_3|3]]Geldleistungen und 3. [[law:sgb_2:4#abs_1_4|4]]Sachleistungen. (2)[[law:sgb_2:4#abs_2_1|1]] Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. [[law:sgb_2:4#abs_2_2|2]]Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. [[law:sgb_2:4#abs_2_3|3]]Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. [[law:sgb_2:4#abs_2_4|4]]Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.