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=== § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften ===
(1)[[law:sgb_2:40#abs_1_1|1]] Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch.
[[law:sgb_2:40#abs_1_2|2]]Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe,
dass
1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1
und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der
Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend
ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein
Zeitraum von einem Jahr tritt.
[[law:sgb_2:40#abs_1_3|3]]Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches
mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich
Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von
insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft ergäben. [[law:sgb_2:40#abs_1_4|4]]Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3
sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach
Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. [[law:sgb_2:40#abs_1_5|5]]Die Sätze 3 und 4 gelten in
den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.
(2)[[law:sgb_2:40#abs_2_1|1]] Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches
über
1. (weggefallen)
2. (weggefallen)
3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass
die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind,
wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren
Leistungsanspruch führen;
5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und
Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar,
wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des
§ 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2
besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3)[[law:sgb_2:40#abs_3_1|1]] Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten
Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm
beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder
für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige
Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit
Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen
Rechtsprechung zurückzunehmen. [[law:sgb_2:40#abs_3_2|2]]Bei der Unwirksamkeit einer Satzung
oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden
Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen
Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die
Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.
(4)[[law:sgb_2:40#abs_4_1|1]] Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach
diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die
Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der
leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach
Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5)[[law:sgb_2:40#abs_5_1|1]] Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die
mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in
den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten
Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind
insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches
findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen,
die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten
Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6)[[law:sgb_2:40#abs_6_1|1]] § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. [[law:sgb_2:40#abs_6_2|2]]Die leistungsberechtigte
Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des
Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde.
[[law:sgb_2:40#abs_6_3|3]]Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine
Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre.
[[law:sgb_2:40#abs_6_4|4]]Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung
nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7)[[law:sgb_2:40#abs_7_1|1]] § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag
unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder
Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8)[[law:sgb_2:40#abs_8_1|1]] Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen
Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des
Zehnten Buches.
(9)[[law:sgb_2:40#abs_9_1|1]] § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass
sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei
Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10)[[law:sgb_2:40#abs_10_1|1]] Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die
Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe
von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. [[law:sgb_2:40#abs_10_2|2]]Dies gilt
nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit
eintritt.