[[{}law:sgb_2:40a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:41a|→]]
=== § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum ===
(1)[[law:sgb_2:41#abs_1_1|1]] Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht
für jeden Kalendertag. [[law:sgb_2:41#abs_1_2|2]]Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. [[law:sgb_2:41#abs_1_3|3]]Stehen
die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung
anteilig erbracht.
(2)[[law:sgb_2:41#abs_2_1|1]] Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn
nichts Abweichendes bestimmt ist. [[law:sgb_2:41#abs_2_2|2]]Bei einer auf Dezimalstellen
durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins
erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5
bis 9 ergeben würde.
(3)[[law:sgb_2:41#abs_3_1|1]] Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden
(Bewilligungszeitraum). [[law:sgb_2:41#abs_3_2|2]]Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in
den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
1. über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2. die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
[[law:sgb_2:41#abs_3_3|3]]Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die
Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft. [[law:sgb_2:41#abs_3_4|4]]Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur
Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist
die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die
Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz
2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.