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=== § 41a Vorläufige Entscheidung ===
(1)[[law:sgb_2:41a#abs_1_1|1]] Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu
entscheiden, wenn
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und
Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die
Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und
zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich
ist.
[[law:sgb_2:41a#abs_1_2|2]]Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. [[law:sgb_2:41a#abs_1_3|3]]Eine
vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die
Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung
entgegenstehen, zu vertreten haben.
(2)[[law:sgb_2:41a#abs_2_1|1]] Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. [[law:sgb_2:41a#abs_2_2|2]]Die vorläufige Leistung
ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der
Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist;
davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen
voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz
1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen
abweicht. [[law:sgb_2:41a#abs_2_3|3]]Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und
prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. [[law:sgb_2:41a#abs_2_4|4]]Soweit die vorläufige
Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft
zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine
Anwendung.
(3)[[law:sgb_2:41a#abs_3_1|1]] Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden
abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die
vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden
entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende
Entscheidung beantragt. [[law:sgb_2:41a#abs_3_2|2]]Die leistungsberechtigte Person und die mit
ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden
Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen;
die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend.
[[law:sgb_2:41a#abs_3_3|3]]Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder
Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht
vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher
Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für
diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in
welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden.
[[law:sgb_2:41a#abs_3_4|4]]Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein
Leistungsanspruch nicht bestand.
(4)[[law:sgb_2:41a#abs_4_1|1]] Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums erfolgen.
(5)[[law:sgb_2:41a#abs_5_1|1]] Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3,
gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend
festgesetzt. [[law:sgb_2:41a#abs_5_2|2]]Dies gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine
abschließende Entscheidung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1
anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die
vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit
Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn
Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend
entscheidet.
(6)[[law:sgb_2:41a#abs_6_1|1]] Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen
sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen.
[[law:sgb_2:41a#abs_6_2|2]]Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig
zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden
Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen,
die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums
nachzuzahlen wären. [[law:sgb_2:41a#abs_6_3|3]]Überzahlungen, die nach der Anrechnung
fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50
Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
betragen. [[law:sgb_2:41a#abs_6_4|4]]Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
(7)[[law:sgb_2:41a#abs_7_1|1]] Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig
entschieden werden, wenn
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die
Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht
Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem
Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
[[law:sgb_2:41a#abs_7_2|2]]Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten
entsprechend.