[[{}law:sgb_2:41a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:42a|→]]
=== § 42 Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen ===
(1)[[law:sgb_2:42#abs_1_1|1]] Leistungen sollen monatlich im Voraus erbracht werden.
(2)[[law:sgb_2:42#abs_2_1|1]] Auf Antrag der leistungsberechtigten Person können durch
Bewilligungsbescheid festgesetzte, zum nächsten Zahlungszeitpunkt
fällige Leistungsansprüche vorzeitig erbracht werden. [[law:sgb_2:42#abs_2_2|2]]Die Höhe der
vorzeitigen Leistung ist auf 100 Euro begrenzt. [[law:sgb_2:42#abs_2_3|3]]Der
Auszahlungsanspruch im Folgemonat verringert sich entsprechend. [[law:sgb_2:42#abs_2_4|4]]Soweit
eine Verringerung des Auszahlungsanspruchs im Folgemonat nicht möglich
ist, verringert sich der Auszahlungsanspruch für den zweiten auf die
Bewilligung der vorzeitigen Leistung folgenden Monat. [[law:sgb_2:42#abs_2_5|5]]Die vorzeitige
Leistung ist ausgeschlossen,
1. wenn im laufenden Monat oder im Monat der Verringerung des
Leistungsanspruches eine Aufrechnung zu erwarten ist,
2. wenn der Leistungsanspruch im Folgemonat durch eine Sanktion gemindert
ist oder
3. wenn sie bereits in einem der vorangegangenen zwei Kalendermonate in
Anspruch genommen wurde.
(3)[[law:sgb_2:42#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_2:42#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
[[law:sgb_2:42#abs_4_2|2]]Die Abtretung und Übertragung nach § 53 Absatz 2 des Ersten Buches
bleibt unberührt.