[[{}law:sgb_2:42a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:43a|→]] === § 43 Aufrechnung === (1)[[law:sgb_2:43#abs_1_1|1]] Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit 1. [[law:sgb_2:43#abs_1_2|2]]Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, 2. [[law:sgb_2:43#abs_1_3|3]]Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, 3. [[law:sgb_2:43#abs_1_4|4]]Erstattungsansprüchen nach § 34b oder 4. [[law:sgb_2:43#abs_1_5|5]]Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3. (2)[[law:sgb_2:43#abs_2_1|1]] Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. [[law:sgb_2:43#abs_2_2|2]]Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig. (3)[[law:sgb_2:43#abs_3_1|1]] Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. [[law:sgb_2:43#abs_3_2|2]]Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. (4)[[law:sgb_2:43#abs_4_1|1]] Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. [[law:sgb_2:43#abs_4_2|2]]Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. [[law:sgb_2:43#abs_4_3|3]]Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.