[[{}law:sgb_2:43|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:44|→]] === § 43a Verteilung von Teilzahlungen === Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.