[[{}law:sgb_2:43a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:44a|→]] === § 44 Veränderung von Ansprüchen === Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.