[[{}law:sgb_2:44|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:44b|→]]
=== § 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit ===
(1)[[law:sgb_2:44a#abs_1_1|1]] Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende
erwerbsfähig ist. [[law:sgb_2:44a#abs_1_2|2]]Der Entscheidung können widersprechen:
1. der kommunale Träger,
2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre,
oder
3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der
Krankenversicherung zu erbringen hätte.
[[law:sgb_2:44a#abs_1_3|3]]Der Widerspruch ist zu begründen. [[law:sgb_2:44a#abs_1_4|4]]Im Widerspruchsfall entscheidet die
Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme
eingeholt hat. [[law:sgb_2:44a#abs_1_5|5]]Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach §
109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der
Rentenversicherung. [[law:sgb_2:44a#abs_1_6|6]]Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung
über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5
gebunden. [[law:sgb_2:44a#abs_1_7|7]]Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die
Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
[[law:sgb_2:44a#abs_1_8|8]](1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1
Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der
Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten
Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. [[law:sgb_2:44a#abs_1_9|9]]Die Agentur
für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.
(2)[[law:sgb_2:44a#abs_2_1|1]] Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers
zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach
dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; §
48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_2:44a#abs_3_1|1]] Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen
ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des
Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere
Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt
mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der
Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Sozialen
Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere
Leistungen im Einzelfall erbringt, und der Jugendhilfe der Tag des
Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
(4)[[law:sgb_2:44a#abs_4_1|1]] Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die
erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen
hilfebedürftig sind. [[law:sgb_2:44a#abs_4_2|2]]Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen
nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für
Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. [[law:sgb_2:44a#abs_4_3|3]]Die
Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom
Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.
(5)[[law:sgb_2:44a#abs_5_1|1]] Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit
zu erbringenden Leistungen fest. [[law:sgb_2:44a#abs_5_2|2]]Er ist dabei und bei den weiteren
Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für
Arbeit nach Absatz 4 gebunden. [[law:sgb_2:44a#abs_5_3|3]]Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale
Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der
Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.
(6)[[law:sgb_2:44a#abs_6_1|1]] Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für
Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich
widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu
erbringen hat. [[law:sgb_2:44a#abs_6_2|2]]Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von
der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der
Agentur für Arbeit zu gewähren. [[law:sgb_2:44a#abs_6_3|3]]Die Agentur für Arbeit überprüft ihre
Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen
ihre endgültige Feststellung mit. [[law:sgb_2:44a#abs_6_4|4]]Hält der kommunale Träger seinen
Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen
Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen
Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.