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=== § 44b Gemeinsame Einrichtung ===
(1)[[law:sgb_2:44b#abs_1_1|1]] Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. [[law:sgb_2:44b#abs_1_2|2]]Die
gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch
wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt
unberührt. [[law:sgb_2:44b#abs_1_3|3]]Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und
Widerspruchsbescheide zu erlassen. [[law:sgb_2:44b#abs_1_4|4]]Die Aufgaben werden von Beamtinnen
und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen,
denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2)[[law:sgb_2:44b#abs_2_1|1]] Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung
und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. [[law:sgb_2:44b#abs_2_2|2]]Die
Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die
Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes
und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. [[law:sgb_2:44b#abs_2_3|3]]Die Träger
können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer
gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3)[[law:sgb_2:44b#abs_3_1|1]] Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und
zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. [[law:sgb_2:44b#abs_3_2|2]]Sie haben in ihrem
Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der
gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im
Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. [[law:sgb_2:44b#abs_3_3|3]]Die Träger
sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von
Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu
fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung
zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden.
[[law:sgb_2:44b#abs_3_4|4]]Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher
Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b.
[[law:sgb_2:44b#abs_3_5|5]]Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung
eine Empfehlung abgeben.
(4)[[law:sgb_2:44b#abs_4_1|1]] Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die
Träger wahrnehmen lassen. [[law:sgb_2:44b#abs_4_2|2]]Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des
Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich
dieses Buches entsprechend.
(5)[[law:sgb_2:44b#abs_5_1|1]] Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an
Dienstleistungen zur Verfügung.
(6)[[law:sgb_2:44b#abs_6_1|1]] Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und
Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die
Leistungen erforderlich sind.