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=== § 44c Trägerversammlung ===
(1)[[law:sgb_2:44c#abs_1_1|1]] Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. [[law:sgb_2:44c#abs_1_2|2]]In der
Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für
Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. [[law:sgb_2:44c#abs_1_3|3]]In der
Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. [[law:sgb_2:44c#abs_1_4|4]]Jede
Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. [[law:sgb_2:44c#abs_1_5|5]]Die Vertreterinnen
und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine
Amtszeit von bis zu fünf Jahren. [[law:sgb_2:44c#abs_1_6|6]]Kann in der Trägerversammlung keine
Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden,
wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern
der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils
für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die
Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. [[law:sgb_2:44c#abs_1_7|7]]Die
Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. [[law:sgb_2:44c#abs_1_8|8]]Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden;
dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4
und 8. [[law:sgb_2:44c#abs_1_9|9]]Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich
oder elektronisch niederzulegen. [[law:sgb_2:44c#abs_1_10|10]]Die Trägerversammlung gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(2)[[law:sgb_2:44c#abs_2_1|1]] Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische,
personalwirtschaftliche, personalrechtliche und
personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen
Einrichtung. [[law:sgb_2:44c#abs_2_2|2]]Dies sind insbesondere
1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers,
2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob
einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen
werden,
5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der
Beschäftigten,
6. die Arbeitsplatzgestaltung,
7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur
Stellenbewirtschaftung,
9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und
persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
(3)[[law:sgb_2:44c#abs_3_1|1]] Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen
Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die
Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde
nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
wahr.
(4)[[law:sgb_2:44c#abs_4_1|1]] Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln.
[[law:sgb_2:44c#abs_4_2|2]]Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu
berücksichtigen. [[law:sgb_2:44c#abs_4_3|3]]Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall
folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und
Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:
1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25.
[[law:sgb_2:44c#abs_4_4|4]] Lebensjahres,
2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. [[law:sgb_2:44c#abs_4_5|5]]Lebensjahr vollendet
und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.
(5)[[law:sgb_2:44c#abs_5_1|1]] Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der
Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere
der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und
Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche
Qualifikation vermitteln sollen. [[law:sgb_2:44c#abs_5_2|2]]Die Trägerversammlung stimmt die
Grundsätze der Personalentwicklung mit den
Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. [[law:sgb_2:44c#abs_5_3|3]]Die Geschäftsführerin
oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig
über den Stand der Umsetzung.
(6)[[law:sgb_2:44c#abs_6_1|1]] In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und
Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter
Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.