[[{}law:sgb_2:44c|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:44e|→]]
=== § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer ===
(1)[[law:sgb_2:44d#abs_1_1|1]] Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich
die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts
Abweichendes bestimmt ist. [[law:sgb_2:44d#abs_1_2|2]]Sie oder er vertritt die gemeinsame
Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. [[law:sgb_2:44d#abs_1_3|3]]Sie oder er hat die von
der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen
auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2)[[law:sgb_2:44d#abs_2_1|1]] Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre
bestellt. [[law:sgb_2:44d#abs_2_2|2]]Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4
der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. [[law:sgb_2:44d#abs_2_3|3]]Kann in der
Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der
Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. [[law:sgb_2:44d#abs_2_4|4]]Der
Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an
und unterbreitet einen Vorschlag. [[law:sgb_2:44d#abs_2_5|5]]Können sich die Mitglieder des
Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder
kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt
werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der
Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für
zweieinhalb Jahre bestimmt. [[law:sgb_2:44d#abs_2_6|6]]Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch
die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige
Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit
erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung
bestimmt hat. [[law:sgb_2:44d#abs_2_7|7]]Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf
Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. [[law:sgb_2:44d#abs_2_8|8]]Bis zur
Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen
Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen
Einrichtung kommissarisch.
(3)[[law:sgb_2:44d#abs_3_1|1]] Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin,
Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht
dessen Dienstaufsicht. [[law:sgb_2:44d#abs_3_2|2]]Soweit sie oder er Beamtin, Beamter,
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1
herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht
ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4)[[law:sgb_2:44d#abs_4_1|1]] Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die
Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden
sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der
Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten-
und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung
und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse,
aus.
(5)[[law:sgb_2:44d#abs_5_1|1]] Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter
der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und
Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(6)[[law:sgb_2:44d#abs_6_1|1]] Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit
der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
(7)[[law:sgb_2:44d#abs_7_1|1]] Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der
Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen
einzuhalten. [[law:sgb_2:44d#abs_7_2|2]]Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A,
in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung
B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht
überschritten werden. [[law:sgb_2:44d#abs_7_3|3]]Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung
nicht übersteigen.