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=== § 44e Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_2:44e#abs_1_1|1]] Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit
nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die
Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. [[law:sgb_2:44e#abs_1_2|2]]Stellt die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen
der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung
widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um
diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der
Weisungen zu geben. [[law:sgb_2:44e#abs_1_3|3]]Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort,
kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den
Kooperationsausschuss anrufen.
(2)[[law:sgb_2:44e#abs_2_1|1]] Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und
der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit
Stimmenmehrheit. [[law:sgb_2:44e#abs_2_2|2]]Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden. [[law:sgb_2:44e#abs_2_3|3]]Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der
Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch
niederzulegen. [[law:sgb_2:44e#abs_2_4|4]]Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der
Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
die Beschlüsse mit.
(3)[[law:sgb_2:44e#abs_3_1|1]] Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger.
[[law:sgb_2:44e#abs_3_2|2]]Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er
durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.