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=== § 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln ===
(1)[[law:sgb_2:44f#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von
§ 46 bewirtschaftet. [[law:sgb_2:44f#abs_1_2|2]]Für die Übertragung und die Bewirtschaftung
gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
(2)[[law:sgb_2:44f#abs_2_1|1]] Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen
Beauftragten für den Haushalt. [[law:sgb_2:44f#abs_2_2|2]]Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder
den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller
Bedeutung zu beteiligen.
(3)[[law:sgb_2:44f#abs_3_1|1]] Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu
widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung
wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen
Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
(4)[[law:sgb_2:44f#abs_4_1|1]] Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der
gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. [[law:sgb_2:44f#abs_4_2|2]]Der kommunale Träger kann
die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen
Haushaltsmitteln beauftragen.
(5)[[law:sgb_2:44f#abs_5_1|1]] Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz
1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.