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=== § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung ===
(1)[[law:sgb_2:44g#abs_1_1|1]] Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden
und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder
des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und
tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen
Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer
erfolgen. [[law:sgb_2:44g#abs_1_2|2]]Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und
Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn
dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(2)[[law:sgb_2:44g#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_2:44g#abs_3_1|1]] Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt
unberührt. [[law:sgb_2:44g#abs_3_2|2]]Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu
übertragen.
(4)[[law:sgb_2:44g#abs_4_1|1]] Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach §
6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband
bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. [[law:sgb_2:44g#abs_4_2|2]]Werden einer
Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung
Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder
Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach
der vorherigen Tätigkeit.
(5)[[law:sgb_2:44g#abs_5_1|1]] Die Zuweisung kann
1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. [[law:sgb_2:44g#abs_5_2|2]]Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann
der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund
widersprechen.