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=== § 44h Personalvertretung ===
(1)[[law:sgb_2:44h#abs_1_1|1]] In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung
gebildet. [[law:sgb_2:44h#abs_1_2|2]]Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten
entsprechend.
(2)[[law:sgb_2:44h#abs_2_1|1]] Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum,
für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen
worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der
Personalvertretung.
(3)[[law:sgb_2:44h#abs_3_1|1]] Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle
Rechte entsprechend den Regelungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung
oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen,
personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle
betreffenden Angelegenheiten zustehen.
(4)[[law:sgb_2:44h#abs_4_1|1]] Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer
personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine
Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der
gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. [[law:sgb_2:44h#abs_4_2|2]]Die Arbeitsgruppe hält bis zu
zwei Sitzungen im Jahr ab. [[law:sgb_2:44h#abs_4_3|3]]Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen
ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den
Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur
Beschlussfassung enthalten muss. [[law:sgb_2:44h#abs_4_4|4]]Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen
zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den
gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger
abgeben.
(5)[[law:sgb_2:44h#abs_5_1|1]] Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren
und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse
bei den Trägern verbleiben.