[[{}law:sgb_2:44i|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:44k|→]] === § 44j Gleichstellungsbeauftragte === In der gemeinsamen Einrichtung wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind.