[[{}law:sgb_2:44j|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:46|→]] === § 44k Stellenbewirtschaftung === (1)[[law:sgb_2:44k#abs_1_1|1]] Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. (2)[[law:sgb_2:44k#abs_2_1|1]] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. [[law:sgb_2:44k#abs_2_2|2]]Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.