[[{}law:sgb_2:44j|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:46|→]]
=== § 44k Stellenbewirtschaftung ===
(1)[[law:sgb_2:44k#abs_1_1|1]] Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44g Absatz 1 übertragen
die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen
und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen
zur Bewirtschaftung.
(2)[[law:sgb_2:44k#abs_2_1|1]] Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf
der Genehmigung der Träger. [[law:sgb_2:44k#abs_2_2|2]]Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des
Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der
Träger.