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==== § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln ====
(1)[[law:sgb_2:46#abs_1_1|1]] Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die
Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. [[law:sgb_2:46#abs_1_2|2]]Der
Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. [[law:sgb_2:46#abs_1_3|3]]Dies gilt auch,
soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b
wahrgenommen werden. [[law:sgb_2:46#abs_1_4|4]]Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen
und Verwaltungskosten ist zulässig. [[law:sgb_2:46#abs_1_5|5]]Die Mittel für die Erbringung von
Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem
Gesamtbudget veranschlagt.
(2)[[law:sgb_2:46#abs_2_1|1]] Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach
Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. [[law:sgb_2:46#abs_2_2|2]]Bei
der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
nach diesem Buch zugrunde gelegt. [[law:sgb_2:46#abs_2_3|3]]Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder
ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4
festlegen.
(3)[[law:sgb_2:46#abs_3_1|1]] Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der
gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. [[law:sgb_2:46#abs_3_2|2]]Durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
festlegen, nach welchen Maßstäben
1. kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des
Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.
(4)[[law:sgb_2:46#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_2:46#abs_5_1|1]] Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. [[law:sgb_2:46#abs_5_2|2]]Der Bund
beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben
für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. [[law:sgb_2:46#abs_5_3|3]]Es gelten landesspezifische
Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10
bestimmt.
(6)[[law:sgb_2:46#abs_6_1|1]] Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach §
22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016
1. im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2. im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3. in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.
(7)[[law:sgb_2:46#abs_7_1|1]] Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils
1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3. im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4. im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5. ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.
(8)[[law:sgb_2:46#abs_8_1|1]] Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um
einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. [[law:sgb_2:46#abs_8_2|2]]Dieser entspricht den
Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28
dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des
abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des
jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des
abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.
(9)[[law:sgb_2:46#abs_9_1|1]] Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren
2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in
Prozentpunkten.
(10)[[law:sgb_2:46#abs_10_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das
Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend
anzupassen,
2. die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a) im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr
2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b) im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr
2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c) im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020
rückwirkend anzupassen,
d) im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr
festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in
den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend
anzupassen.
[[law:sgb_2:46#abs_10_2|2]]Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen
in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen
Vorjahres. [[law:sgb_2:46#abs_10_3|3]]Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1
Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die
Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für
solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine
erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015
erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung,
eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des
Aufenthaltsgesetzes verfügt. [[law:sgb_2:46#abs_10_4|4]]Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben
nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund
auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6
erstattet wurde. [[law:sgb_2:46#abs_10_5|5]]Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1
Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den
Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden
Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1
für alle Bedarfsgemeinschaften. [[law:sgb_2:46#abs_10_6|6]]Soweit die Festlegung und Anpassung
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten
führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den
bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1
beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu
mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für
die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.
[[law:sgb_2:46#abs_10_7|7]]Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist,
sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang
zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben
für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent
beträgt.
(11)[[law:sgb_2:46#abs_11_1|1]] Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1
werden den Ländern erstattet. [[law:sgb_2:46#abs_11_2|2]]Der Abruf der Erstattungen ist höchstens
zweimal monatlich zulässig. [[law:sgb_2:46#abs_11_3|3]]Soweit eine Bundesbeteiligung für
Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs
beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden,
aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das
folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. [[law:sgb_2:46#abs_11_4|4]]Im
Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die
Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden
landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung
rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt,
zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. [[law:sgb_2:46#abs_11_5|5]]Die Gesamtausgaben für
die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch
die Länder bis zum 31. [[law:sgb_2:46#abs_11_6|6]]März des Folgejahres zu ermitteln und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. [[law:sgb_2:46#abs_11_7|7]]Bei der
Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr
vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend
sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des
Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. [[law:sgb_2:46#abs_11_8|8]]Die Ausgaben nach
Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen
im entsprechenden Jahr zu mindern. [[law:sgb_2:46#abs_11_9|9]]Die Länder gewährleisten, dass
geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5
begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit entsprechen.