[[{}law:sgb_2:46|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:48|→]] ==== § 47 Aufsicht ==== (1)[[law:sgb_2:47#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. [[law:sgb_2:47#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen. (2)[[law:sgb_2:47#abs_2_1|1]] Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. [[law:sgb_2:47#abs_2_2|2]]Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. (3)[[law:sgb_2:47#abs_3_1|1]] Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. [[law:sgb_2:47#abs_3_2|2]]Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. [[law:sgb_2:47#abs_3_3|3]]Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. [[law:sgb_2:47#abs_3_4|4]]Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten. (4)[[law:sgb_2:47#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen. (5)[[law:sgb_2:47#abs_5_1|1]] Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.