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==== § 47 Aufsicht ====
(1)[[law:sgb_2:47#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts-
und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b
Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen
zusteht. [[law:sgb_2:47#abs_1_2|2]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der
Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden;
es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des
Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.
(2)[[law:sgb_2:47#abs_2_1|1]] Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die
kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht
gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. [[law:sgb_2:47#abs_2_2|2]]Im Übrigen bleiben
landesrechtliche Regelungen unberührt.
(3)[[law:sgb_2:47#abs_3_1|1]] Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die
gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten
Landesbehörde. [[law:sgb_2:47#abs_3_2|2]]Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt
der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. [[law:sgb_2:47#abs_3_3|3]]Von der Empfehlung kann
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund
abweichen. [[law:sgb_2:47#abs_3_4|4]]Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei
Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.
(4)[[law:sgb_2:47#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde
übertragen.
(5)[[law:sgb_2:47#abs_5_1|1]] Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der
Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.