[[{}law:sgb_2:47|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:48a|→]] ==== § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger ==== (1)[[law:sgb_2:48#abs_1_1|1]] Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden. (2)[[law:sgb_2:48#abs_2_1|1]] Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. [[law:sgb_2:48#abs_2_2|2]]Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. [[law:sgb_2:48#abs_2_3|3]]Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen. (3)[[law:sgb_2:48#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.