[[{}law:sgb_2:47|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:48a|→]]
==== § 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger ====
(1)[[law:sgb_2:48#abs_1_1|1]] Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den
zuständigen Landesbehörden.
(2)[[law:sgb_2:48#abs_2_1|1]] Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die
Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger
Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. [[law:sgb_2:48#abs_2_2|2]]Zu diesem Zweck kann die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der
Leistungserbringung erlassen. [[law:sgb_2:48#abs_2_3|3]]Die Bundesregierung kann die Ausübung
der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
übertragen.
(3)[[law:sgb_2:48#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung
der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.