[[{}law:sgb_2:48|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:48b|→]]
==== § 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit ====
(1)[[law:sgb_2:48a#abs_1_1|1]] Zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der
örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3
Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Ergebnisse
vierteljährlich.
(2)[[law:sgb_2:48a#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie das Verfahren zu deren
Weiterentwicklung und die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse
festzulegen.