[[{}law:sgb_2:48a|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:49|→]]
==== § 48b Zielvereinbarungen ====
(1)[[law:sgb_2:48b#abs_1_1|1]] Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch schließen
1. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen mit der Bundesagentur,
2. die Bundesagentur und die kommunalen Träger mit den
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern der gemeinsamen
Einrichtungen,
3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der zuständigen
Landesbehörde sowie
4. die zuständige Landesbehörde mit den zugelassenen kommunalen Trägern
Vereinbarungen ab. [[law:sgb_2:48b#abs_1_2|2]]Die Vereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4
umfassen alle Leistungen dieses Buches. [[law:sgb_2:48b#abs_1_3|3]]Die Beratungen über die
Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Kooperationsausschüsse
nach § 18b. [[law:sgb_2:48b#abs_1_4|4]]Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die
Vereinbarungen nach diesem Absatz über einheitliche Grundlagen
beraten.
(2)[[law:sgb_2:48b#abs_2_1|1]] Die Vereinbarungen werden nach Beschlussfassung des Bundestages
über das jährliche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
(3)[[law:sgb_2:48b#abs_3_1|1]] Die Vereinbarungen umfassen insbesondere die Ziele der
Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Verbesserung der Integration in
Erwerbstätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug. [[law:sgb_2:48b#abs_3_2|2]]Die
Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich
das Ziel der Verbesserung der sozialen Teilhabe.
(4)[[law:sgb_2:48b#abs_4_1|1]] Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sollen sich an
den Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.
(5)[[law:sgb_2:48b#abs_5_1|1]] Für den Abschluss der Vereinbarungen und die Nachhaltung der
Zielerreichung sind die Daten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a
Absatz 2 maßgeblich.
(6)[[law:sgb_2:48b#abs_6_1|1]] Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können
1. erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales ersetzen,
2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln für Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit sowie für Verwaltungskosten zulassen.