[[{}law:sgb_2:48b|←]][[{}law:sgb_2|↑]][[{}law:sgb_2:50|→]]
==== § 49 Innenrevision ====
(1)[[law:sgb_2:49#abs_1_1|1]] Die Bundesagentur stellt durch organisatorische Maßnahmen sicher,
dass in allen Dienststellen und gemeinsamen Einrichtungen durch
eigenes, nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob
von ihr Leistungen nach diesem Buch unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger
oder wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können. [[law:sgb_2:49#abs_1_2|2]]Mit der
Durchführung der Prüfungen können Dritte beauftragt werden.
(2)[[law:sgb_2:49#abs_2_1|1]] Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für die Zeit seiner
Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der Leitung der Dienststelle
unterstellt, in der es beschäftigt ist.
(3)[[law:sgb_2:49#abs_3_1|1]] Der Vorstand legt die Berichte nach Absatz 1 unverzüglich dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor.